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24/01 StrafgesetzbuchRechtssatz
Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des § 168 StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576).Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 168, StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170132.X01Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015