RS Vwgh 2014/8/13 2013/17/0132

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Veröffentlicht am 13.08.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
StGB §168;
StPO 1975 §190;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des § 168 StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576).Im Beschwerdefall hat die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mitgeteilt, dass sie wegen Nichterfüllung des Tatbestandes des Paragraph 168, StGB mit Einstellung vorgegangen sei. Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) hatte daher die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorgelegen ist, selbstständig zu beurteilen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, Zl. 2012/17/0576).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170132.X01

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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