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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des J in G, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1991, Zl. 91/10/0027-6, mit welchem das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Dezember 1990, Zl. 8-31 Mo 10/7-1990, betreffend die Versagung der Bewilligung einer Forststraße, eingestellt wurde bzw. auf Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 27. März 1991, Zl. 91/10/0027-6, abgeschlossenen Verfahrens den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1991, Zl. 91/10/0027-2, wurde dem Antragsteller seine in einer Forstrechtsangelegenheit eingebrachte Beschwerde unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Verbesserung einer Reihe von Mängeln zurückgestellt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Antragsteller nicht befolgt, weshalb mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1991, Zl. 91/10/0027-6, das Verfahren eingestellt wurde.
Einem Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers wurde mit hg. Beschluß vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0167-5, einem Wiederaufnahmeantrag mit hg. Beschluß vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0076-3, nicht stattgegeben.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1992 beantragte der Antragsteller "nochmals die Stattgebung meiner Eingaben an Ihr Amt, um die anhafteten Formgebrechen beheben zu können."
Bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Eingaben, die ihm die Verbesserung von Formmängeln einer von ihm eingebrachten Beschwerde ermöglichen sollten, handelt es sich um den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Wiederaufnahmeantrag. Über diese Anträge wurde aber bereits mit den hg. Beschlüssen vom 11. November 1991, Zl. 91/10/0167-5, und vom 9. Juli 1992, Zl. 92/10/0076-3, entschieden. Der Antrag auf neuerliche Entscheidung über diese Anträge war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100076.X00Im RIS seit
29.03.1993