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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Art. 133 Abs. 4 B-VG kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst sei, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung einer Blaulichtanlage nach KFG 1967 nicht erfülle, weil er sich nicht auf einen der in § 20 Abs. 5 erster Satz lit. a bis j KFG 1967 taxativ (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068) umschriebenen Tatbestände stützen kann. Dass er - ohne nähere Begründung hiefür - das Vorliegen einer planwidrigen Lücke behauptet, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die über den Einzelfall hinausgeht.Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so verstanden werden, dass schon die bloße Behauptung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat. Der Revisionswerber hat bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, dass ihm bewusst sei, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung einer Blaulichtanlage nach KFG 1967 nicht erfülle, weil er sich nicht auf einen der in Paragraph 20, Absatz 5, erster Satz Litera a bis j KFG 1967 taxativ (Hinweis E vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068) umschriebenen Tatbestände stützen kann. Dass er - ohne nähere Begründung hiefür - das Vorliegen einer planwidrigen Lücke behauptet, um seinem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die über den Einzelfall hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110080.J01Im RIS seit
23.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015