RS Vwgh 2014/8/21 Ra 2014/18/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

E1P
E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art4;
62010CJ0411 N. S. VORAB;
62011CJ0004 Puid VORAB;
62012CJ0394 Abdullahi VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs3;
MRK Art3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0004

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der MRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Hinweis Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C- 411/10, C-493/10; Urtei des EuGH vom 14. November 2013, Puid, C- 4/11; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Judikatur dargelegt, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in einem Kontext entworfen worden sei, der die Annahme zulasse, dass alle daran beteiligten Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten. Dementsprechend gelte die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der MRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass eine ernstzunehmende Gefahr bestehe, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Wenn daher ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (Hinweis Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, N.S. u.a., C- 411/10, C-493/10; Urtei des EuGH vom 14. November 2013, Puid, C- 4/11; Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0411 N. S. VORAB
EuGH 62011CJ0004 Puid VORAB
EuGH 62012CJ0394 Abdullahi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180003.L01

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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