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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Rechtssatz
Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt vergleiche Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170857.X03Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015