RS Vwgh 2014/8/21 2013/17/0857

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
VwRallg;
  1. BAO § 114 heute
  2. BAO § 114 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. BAO § 114 gültig von 13.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. BAO § 114 gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 114 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 114 gültig von 01.01.1962 bis 19.12.2003

Rechtssatz

Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt vergleiche Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170857.X03

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten