RS Vwgh 2014/8/21 2013/17/0857

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Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
GdKanalisationsG Krnt 1999;

Rechtssatz

Wie sich aus der Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des Umstandes, dass Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes (vgl. § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung). Dass Z 23 der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 5 F-VG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/16/0493, sowie Rupp in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band IV, § 8 F-VG Rz 3). Weiters Ausführungen, dass die in § 4 Abs. 3 der erwähnten Verordnung genannten "Auffangflächen" als befestigte Flächen zu verstehen sind.Wie sich aus der Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des Umstandes, dass Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes vergleiche Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung). Dass Ziffer 23, der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen vergleiche Paragraph 7, Absatz 5, F-VG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/16/0493, sowie Rupp in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band römisch vier, Paragraph 8, F-VG Rz 3). Weiters Ausführungen, dass die in Paragraph 4, Absatz 3, der erwähnten Verordnung genannten "Auffangflächen" als befestigte Flächen zu verstehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170857.X02

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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