Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art89 Abs1;Rechtssatz
An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG nicht gebunden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525/1996 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt.An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG nicht gebunden vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525/1996 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt.
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013170857.X01Im RIS seit
15.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015