RS Vwgh 2014/8/21 2011/17/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
GSpG 1962 §50 Abs5;
GSpG 1989 §53 Abs3;

Rechtssatz

Aufgrund einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hatte der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache zu entscheiden. Nichts anderes gilt für den Fall der Berufung des Finanzamtes als Amtspartei gegen die bescheidmäßige Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme. Auf Grund einer solchen geht die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Absprache gemäß § 53 Abs. 3 GSpG auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über. Eine Teilung des Entscheidungsgegenstandes, wie sie der Unabhängige Verwaltungssenat vorgenommen hat, nämlich in eine Beurteilung, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, und in eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch vorlagen, ist unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Auf dem Boden der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats, dass die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung unzulässig war, wäre die Berufung des Finanzamtes (zur Gänze) abzuweisen gewesen.Aufgrund einer Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG hatte der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache zu entscheiden. Nichts anderes gilt für den Fall der Berufung des Finanzamtes als Amtspartei gegen die bescheidmäßige Aufhebung einer vorläufigen Beschlagnahme. Auf Grund einer solchen geht die Zuständigkeit zur bescheidmäßigen Absprache gemäß Paragraph 53, Absatz 3, GSpG auf den Unabhängigen Verwaltungssenat über. Eine Teilung des Entscheidungsgegenstandes, wie sie der Unabhängige Verwaltungssenat vorgenommen hat, nämlich in eine Beurteilung, ob die Entscheidung der Behörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, und in eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung noch vorlagen, ist unzulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Auf dem Boden der Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats, dass die Beschlagnahme im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung unzulässig war, wäre die Berufung des Finanzamtes (zur Gänze) abzuweisen gewesen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170252.X01

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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