RS Vwgh 2014/8/21 2011/17/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z11;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Der Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB setzt voraus, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschuldigte einen "nahezu geglückten Entlastungsbeweis gemäß § 5 Abs. 1 VStG" anführt, unterlässt er es aufzuzeigen, welcher Umstand es seiner Ansicht nach notwendig gemacht hätte, den Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB anzuwenden.Der Milderungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB setzt voraus, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Wenn der Beschuldigte einen "nahezu geglückten Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG" anführt, unterlässt er es aufzuzeigen, welcher Umstand es seiner Ansicht nach notwendig gemacht hätte, den Milderungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170070.X02

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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