RS Vwgh 2014/8/21 2011/17/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, Slg 6714 F/1992, vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, oder vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mit weiteren Hinweisen). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008). Weiters Ausführungen, dass sich an diesen Grundsätzen auch nichts durch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097, ändert.Nach ständiger hg. Rechtsprechung entlastet eine bloß interne Aufgabenverteilung den Vorstand noch nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 91/17/0134, Slg 6714 F/1992, vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072, oder vom 16. Mai 2011, Zl. 2009/17/0185, mit weiteren Hinweisen). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht allein auf die korrekte Geschäftsführung durch die anderen Organmitglieder verlassen vergleiche neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2008). Weiters Ausführungen, dass sich an diesen Grundsätzen auch nichts durch das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097, ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170069.X01

Im RIS seit

21.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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