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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Um glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigten (Mitglied des Rektorats) an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, hätte sie nicht nur darlegen müssen, dass sie für den klinischen Bereich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sondern auch, welche konkreten Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0139, und vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079). Diese Maßnahmen erfassten auch Weisungen an die Leiter von Organisationseinheiten, wie sich nach den Ausführungen im letztzitierten Erkenntnis aus § 22 UniversitätsG 2002 ergibt. Die von ihr ins Treffen geführte mangelnde rechtliche oder tatsächliche Einflussnahme bei der konkreten Diensteinteilung durch die Klinikvorstände legt sogar das gänzliche Fehlen eines solchen Systems nahe, die (nochmalige) Kontrolle der Dienstpläne wurde mit Verweis auf die Betriebsgröße überdies als unzumutbar bezeichnet. Sofern sie auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Belehrungen in den Arbeitsverträgen der Dienstnehmer verweist, reichen diese jedenfalls nicht, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.Um glaubhaft zu machen, dass der Beschuldigten (Mitglied des Rektorats) an der Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen kein Verschulden trifft, hätte sie nicht nur darlegen müssen, dass sie für den klinischen Bereich ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sondern auch, welche konkreten Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um eine Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen zu vermeiden (Hinweis Erkenntnisse vom 24. Juli 2012, 2009/03/0141, vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0139, und vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079). Diese Maßnahmen erfassten auch Weisungen an die Leiter von Organisationseinheiten, wie sich nach den Ausführungen im letztzitierten Erkenntnis aus Paragraph 22, UniversitätsG 2002 ergibt. Die von ihr ins Treffen geführte mangelnde rechtliche oder tatsächliche Einflussnahme bei der konkreten Diensteinteilung durch die Klinikvorstände legt sogar das gänzliche Fehlen eines solchen Systems nahe, die (nochmalige) Kontrolle der Dienstpläne wurde mit Verweis auf die Betriebsgröße überdies als unzumutbar bezeichnet. Sofern sie auf gesetzliche oder kollektivvertragliche Belehrungen in den Arbeitsverträgen der Dienstnehmer verweist, reichen diese jedenfalls nicht, um die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X07Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014