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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/11/0079 E 17. Juni 2013 RS 13Stammrechtssatz
§ 12 Abs. 1 Z 1 KA-AZG 1997 pönalisiert Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen. Bei einer derartigen Übertretung, zu deren Tatbestand eine konkrete Verletzung oder Gefährdung fremder Rechte nicht gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG (Hinweis E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289), weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, KA-AZG 1997 pönalisiert Dienstgeber, die Dienstnehmer über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen. Bei einer derartigen Übertretung, zu deren Tatbestand eine konkrete Verletzung oder Gefährdung fremder Rechte nicht gehört, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG (Hinweis E vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289), weshalb ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X05Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014