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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KA-AZG 1997 §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Rektorat kommt im Sinne des § 22 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 die oberste Leitungsbefugnis zu, die einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Organe begründet, sodass durch die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf das Rektorat die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich alle Mitglieder dieses Kollegialorgans trifft (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079, und das E vom 30. September 1993, 92/18/0118). Daran ändern auch die Geschäftsordnungen für das Rektorat nichts, da es sich bei ihnen lediglich um eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche handelt (Hinweis Erkenntnisse vom 4. Juli 2008, 2008/17/0072, und vom 12. Juli 2011, 2009/09/0093).Dem Rektorat kommt im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz UniversitätsG 2002 die oberste Leitungsbefugnis zu, die einerseits eine Weisungsbefugnis, andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit aller nachgeordneten Organe begründet, sodass durch die Übertragung der Vertretungsbefugnis auf das Rektorat die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich alle Mitglieder dieses Kollegialorgans trifft (Hinweis E vom 17. Juni 2013, 2010/11/0079, und das E vom 30. September 1993, 92/18/0118). Daran ändern auch die Geschäftsordnungen für das Rektorat nichts, da es sich bei ihnen lediglich um eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche handelt (Hinweis Erkenntnisse vom 4. Juli 2008, 2008/17/0072, und vom 12. Juli 2011, 2009/09/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2010110193.X04Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014