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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 -
Da gemäß § 54b Abs 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf § 53b Abs 2 VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Art 133 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist (vgl den Beschluss des VwGH vom 17. Juli 2014, Ra 2014/03/0014). Für eine Sorge iSd § 53b Abs 2 VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen (vgl nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH). Da gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, ist auch nicht zu erkennen, dass dem Revisionswerber bezüglich der verhängten Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohen würde. Dass der Revisionswerber sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat er nicht behauptet (vgl, insofern maßgeblich, VwGH vom 16. Juli 2012, AW 2012/03/0014, mwH, sowie - auch zum Folgenden - VwGH vom 22. Juli 2013, AW 2013/03/0014, mwH). Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auf Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG zu verweisen, wonach mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe nach dem VStG bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, sofern keine begründete Sorge besteht, dass sich der Bestrafte durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde. Der Begriff der Beschwerde in der genannten gesetzlichen Regelung umfasst offensichtlich auch eine Revision im Sinn des Artikel 133, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, zumal mit dieser Novelle die Möglichkeit der Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof an die Stelle der zuvor beim Verwaltungsgerichtshof gegebenen Beschwerdemöglichkeit getreten ist vergleiche den Beschluss des VwGH vom 17. Juli 2014, Ra 2014/03/0014). Für eine Sorge iSd Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG geben weder die Ausführungen des Revisionswerbers noch die des Verwaltungsgerichtes einen Anhaltspunkt. Soweit die vorliegende Entscheidung im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen vergleiche nochmals den Beschluss AW 2012/03/0014, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L01.1Im RIS seit
29.07.2015Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015