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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/19/0006 Ro 2014/19/0009 Ro 2014/19/0008 Ro 2014/19/0007Rechtssatz
Beim seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Asylgerichtshof handelt es sich schon deswegen um kein Verwaltungsgericht im Sinn des Art. 129 B-VG, weil diese erst mit 1. Jänner 2014 neu eingerichtet wurden (vgl. Art. 151 Abs. 51 B-VG; zur Verneinung der Identität des Bundesverwaltungsgerichts mit dem früheren Asylgerichtshof vgl. auch den hg. B vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Die angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind somit keine der Revision zugänglichen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Lediglich in jenen Fällen, in denen von den den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften - insbesondere jenen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG 2013) - die Bekämpfung von Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof, die nicht von Verwaltungsgerichten erlassen wurden, auch nach dem 1. Jänner 2014 gesetzlich (ausnahmsweise) für zulässig erklärt wurde, besteht (gegebenenfalls: weiterhin) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Verfahren über dementsprechend erfolgte Anfechtungen. Solche Bestimmungen bestehen aber für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht. Vielmehr ergibt sich auch aus § 4 und § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG 2013, dass dem (früheren) Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach dem 1. Jänner 2014 nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen sollen.Beim seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Asylgerichtshof handelt es sich schon deswegen um kein Verwaltungsgericht im Sinn des Artikel 129, B-VG, weil diese erst mit 1. Jänner 2014 neu eingerichtet wurden vergleiche Artikel 151, Absatz 51, B-VG; zur Verneinung der Identität des Bundesverwaltungsgerichts mit dem früheren Asylgerichtshof vergleiche auch den hg. B vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Die angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind somit keine der Revision zugänglichen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts im Sinn des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Lediglich in jenen Fällen, in denen von den den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften - insbesondere jenen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG 2013) - die Bekämpfung von Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof, die nicht von Verwaltungsgerichten erlassen wurden, auch nach dem 1. Jänner 2014 gesetzlich (ausnahmsweise) für zulässig erklärt wurde, besteht (gegebenenfalls: weiterhin) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Verfahren über dementsprechend erfolgte Anfechtungen. Solche Bestimmungen bestehen aber für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht. Vielmehr ergibt sich auch aus Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4, VwGbk-ÜG 2013, dass dem (früheren) Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach dem 1. Jänner 2014 nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014190005.J04Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014