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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/19/0006 Ro 2014/19/0009 Ro 2014/19/0008 Ro 2014/19/0007Rechtssatz
Der VwGH hat darauf verwiesen, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren durch Beschwerde an den VfGH vor Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängig wurde, aber vom VfGH erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den VwGH abgetreten wurde, das Verfahren beim VwGH - anders als nach der nicht für Übergangsfälle seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage, wonach gemäß § 26 Abs. 4 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß § 87 Abs. 3 VerfGG durch den VfGH, (nur) die Frist zur Erhebung einer Revision neu zu laufen beginnt - mit Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH anhängig wird (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045). Nichts anderes hat für jene ebenfalls im VwGbk-ÜG 2013 nicht ausdrücklich geregelten Übergangsfälle - falls sich diesbezüglich auch anderweitig (etwa im Materiengesetz) keine darauf Bezug nehmenden (Übergangs-)Bestimmungen finden - zu gelten, in denen - wie hier - vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VfGH innerhalb der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, die Beschwerde an den VfGH aber - sei es nach Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages oder nach dessen Abweisung - erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, und der VfGH diese erst nach dem 1. Jänner 2014 an den VwGH abtritt.Der VwGH hat darauf verwiesen, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren durch Beschwerde an den VfGH vor Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängig wurde, aber vom VfGH erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 an den VwGH abgetreten wurde, das Verfahren beim VwGH - anders als nach der nicht für Übergangsfälle seit 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage, wonach gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes oder, wenn der Antrag auf Abtretung der Beschwerde erst nach dessen Zustellung gestellt wurde, mit der Zustellung des Beschlusses gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG durch den VfGH, (nur) die Frist zur Erhebung einer Revision neu zu laufen beginnt - mit Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH anhängig wird (Hinweis B vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045). Nichts anderes hat für jene ebenfalls im VwGbk-ÜG 2013 nicht ausdrücklich geregelten Übergangsfälle - falls sich diesbezüglich auch anderweitig (etwa im Materiengesetz) keine darauf Bezug nehmenden (Übergangs-)Bestimmungen finden - zu gelten, in denen - wie hier - vor Ablauf des 31. Dezember 2013 beim VfGH innerhalb der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, die Beschwerde an den VfGH aber - sei es nach Bewilligung des Verfahrenshilfeantrages oder nach dessen Abweisung - erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erhoben wurde, und der VfGH diese erst nach dem 1. Jänner 2014 an den VwGH abtritt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014190005.J03Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014