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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/19/0006 Ro 2014/19/0009 Ro 2014/19/0008 Ro 2014/19/0007Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit, deren Fehlen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kommt eine Bindungswirkung jedenfalls hinsichtlich der genannten Prozessvoraussetzung nicht zu (vgl. zur Frage einer Bindung an den Abtretungsbeschluss etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, 97/12/0366, vom 29. Oktober 1996, 96/11/0152, und vom 27. Juni 1985, 85/08/0065 und 84/08/0153; vgl. auch Pkt. 2.4. der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, wonach eine Abtretung bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen selbst dann zu erfolgen hat, wenn die Erhebung einer Revision sich als nicht zulässig darstellt).Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit, deren Fehlen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zur Zurückweisung zu führen hat, von Amts wegen wahrzunehmen. Dem Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes kommt eine Bindungswirkung jedenfalls hinsichtlich der genannten Prozessvoraussetzung nicht zu vergleiche zur Frage einer Bindung an den Abtretungsbeschluss etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2000, 97/12/0366, vom 29. Oktober 1996, 96/11/0152, und vom 27. Juni 1985, 85/08/0065 und 84/08/0153; vergleiche auch Pkt. 2.4. der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014, wonach eine Abtretung bei Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen selbst dann zu erfolgen hat, wenn die Erhebung einer Revision sich als nicht zulässig darstellt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014190005.J01Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014