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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Eine nur eingeschränkte Zulassung der Revision muss aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eindeutig hervorgehen. Der Revisionswerber muss nämlich in der Lage sein, den für die Nichtzulassung maßgeblichen Erwägungen entgegenzutreten, was voraussetzt, dass diese vom Verwaltungsgericht entsprechend offengelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050062.J01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017