Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Verzicht auf subjektive öffentlich-rechtliche Ansprüche ist zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung. Vom Verzicht auf einzelne subjektive Rechte ist der Verzicht auf "ganze Rechtsverhältnisse" zu unterscheiden: Dort, wo nicht nur ein Recht eingeräumt wird, sondern sich auch Pflichten des Rechtsunterworfenen, der am "Rechtsverhältnis" (sei es ex lege oder als Bescheidadressat) beteiligt ist, ergeben, kommt der Verzicht nicht (oder nur unter besonderen Voraussetzungen) in Betracht, sofern er nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050061.J01Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018