RS Vwgh 2014/8/27 Ro 2014/05/0057

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L06

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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