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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß § 46 AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.In einem anderen verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgenommene Beweise, wie etwa ein dort eingeholtes Amtssachverständigengutachten, dürfen zwar gemäß Paragraph 46, AVG nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herangezogen und verwertet werden dürfen. Dies setzt jedoch voraus, dass den Parteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG im gegenständlichen Verfahren Parteiengehör eingeräumt wird.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L06Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015