RS Vwgh 2014/8/27 Ro 2014/05/0057

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §12 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Sowohl nach dem WRG 1959 (vgl. dort § 12 Abs. 1 und 2) als auch nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist, wenn eine Partei eine Verletzung bzw. Gefährdung ihres Grundeigentums behauptet, für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung Voraussetzung, dass diese Rechte durch das zu beurteilende Projekt nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren stellt daher die Frage, ob durch die nach dem WRG 1959 für dieselbe Anlage bewilligte Wasserbenutzung das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn dieses Gesetzes verletzt wird, keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, die von der Wasserrechtsbehörde als Hauptfrage zu beantworten wäre, dar. Der Umstand allein, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage erteilt wurde, vermag daher die Beurteilung, dass das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElekrizitätswesenG 2005 nicht gefährdet sei, nicht zu tragen.Sowohl nach dem WRG 1959 vergleiche dort Paragraph 12, Absatz eins und 2) als auch nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist, wenn eine Partei eine Verletzung bzw. Gefährdung ihres Grundeigentums behauptet, für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung Voraussetzung, dass diese Rechte durch das zu beurteilende Projekt nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren stellt daher die Frage, ob durch die nach dem WRG 1959 für dieselbe Anlage bewilligte Wasserbenutzung das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn dieses Gesetzes verletzt wird, keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, die von der Wasserrechtsbehörde als Hauptfrage zu beantworten wäre, dar. Der Umstand allein, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage erteilt wurde, vermag daher die Beurteilung, dass das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElekrizitätswesenG 2005 nicht gefährdet sei, nicht zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L05

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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