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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Sowohl nach dem WRG 1959 (vgl. dort § 12 Abs. 1 und 2) als auch nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist, wenn eine Partei eine Verletzung bzw. Gefährdung ihres Grundeigentums behauptet, für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung Voraussetzung, dass diese Rechte durch das zu beurteilende Projekt nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren stellt daher die Frage, ob durch die nach dem WRG 1959 für dieselbe Anlage bewilligte Wasserbenutzung das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn dieses Gesetzes verletzt wird, keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, die von der Wasserrechtsbehörde als Hauptfrage zu beantworten wäre, dar. Der Umstand allein, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage erteilt wurde, vermag daher die Beurteilung, dass das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElekrizitätswesenG 2005 nicht gefährdet sei, nicht zu tragen.Sowohl nach dem WRG 1959 vergleiche dort Paragraph 12, Absatz eins und 2) als auch nach dem NÖ ElektrizitätswesenG 2005 ist, wenn eine Partei eine Verletzung bzw. Gefährdung ihres Grundeigentums behauptet, für die Erteilung der jeweiligen Bewilligung Voraussetzung, dass diese Rechte durch das zu beurteilende Projekt nicht verletzt bzw. gefährdet werden. Für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen im elektrizitätsrechtlichen Verfahren stellt daher die Frage, ob durch die nach dem WRG 1959 für dieselbe Anlage bewilligte Wasserbenutzung das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn dieses Gesetzes verletzt wird, keine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, die von der Wasserrechtsbehörde als Hauptfrage zu beantworten wäre, dar. Der Umstand allein, dass die wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserkraftanlage erteilt wurde, vermag daher die Beurteilung, dass das Grundeigentum des Nachbarn im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ ElekrizitätswesenG 2005 nicht gefährdet sei, nicht zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L05Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015