RS Vwgh 2014/8/27 Ro 2014/05/0057

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L78003 Elektrizität Niederösterreich
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §10 Abs1 Z3;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §11 Abs1 Z2;
ElektrizitätswesenG NÖ 2005 §9 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §75 Abs1;

Rechtssatz

In Bezug auf die Frage, ob durch die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage im Sinn des NÖ ElektrizitätswesenG 2005 eine Gefährdung des Eigentums oder von dinglichen Rechten des Nachbarn zu besorgen ist, kann im Hinblick auf die diesbezüglich vergleichbaren Bestimmungen der GewO 1994 auf die dazu ergangene hg. Rechtsprechung zurückgegriffen werden (Hinweis E vom 23. September 2002, 2000/05/0137). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nur den Schutz seines Eigentums vor der Vernichtung der Substanz, aber nicht jede Minderung des Verkehrswertes seines Eigentums geltend machen kann. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist allerdings der Verlust deren Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L03

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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