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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid muss, auch wenn der Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Erfordernissen des § 28 VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entsprechen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher in Bezug auf eine solche abgetretene Beschwerde - sofern diese nicht bereits die in § 28 VwGG normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.Eine vom Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid muss, auch wenn der Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 diese an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Erfordernissen des Paragraph 28, VwGG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entsprechen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher in Bezug auf eine solche abgetretene Beschwerde - sofern diese nicht bereits die in Paragraph 28, VwGG normierten Voraussetzungen erfüllt oder nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen ist - gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050057.L02Im RIS seit
04.09.2014Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015