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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18 idF 2009/I/144;Rechtssatz
Bildet der Beschwerdefall einen Anlassfall für das Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 2014, G 99/2013, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die Bfin eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes "nicht bestanden hat", weil die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung "schon ursprünglich nicht bestanden hat", vorzunehmen. Der Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Bildet der Beschwerdefall einen Anlassfall für das Erkenntnis des VfGH vom 23. Juni 2014, G 99/2013, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach die Bfin eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes "nicht bestanden hat", weil die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung "schon ursprünglich nicht bestanden hat", vorzunehmen. Der Bescheid war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2014110003.X01Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014