RS Vwgh 2014/8/27 2013/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §64;
BauO Wr §70 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0166 E 12. Oktober 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen vor, so ist im Zweifel davon auszugehen, daß die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist (Hinweis E 12.4.1984, 83/06/0246).

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050191.X02

Im RIS seit

21.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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