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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0161 E 25. Oktober 2012 RS 1Stammrechtssatz
Die kommentarlose Übernahme der bei Erledigung der ersten Schubhaftbeschwerde angestellten Überlegungen in den nunmehr bekämpften Bescheid über die zweite Administrativbeschwerde, die ihrerseits jedoch teilweise andere Argumente als die erste Administrativbeschwerde enthält, stellt keine ordnungsgemäße Bescheidbegründung dar. Die gewählte "Inkorporationstechnik" der Behörde verleiht der Begründung reinen Formalcharakter, was letztlich nicht anders zu beurteilen ist, als ob der bekämpfte Bescheid überhaupt keine Begründung enthielte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014210005.J01Im RIS seit
24.09.2014Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016