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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Führt die außerordentliche Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, dass gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG bzw. ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, der Instanzenzug erschöpft sei, sodass die außerordentliche Revision zulässig und zu erheben sei und die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch den angerufenen Gerichtshof daher zulässig sei, wird mit diesen Ausführungen dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erlauben würde.Führt die außerordentliche Revision zu ihrer Zulässigkeit aus, dass gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG bzw. ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, der Instanzenzug erschöpft sei, sodass die außerordentliche Revision zulässig und zu erheben sei und die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes durch den angerufenen Gerichtshof daher zulässig sei, wird mit diesen Ausführungen dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die Gründe, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird, gesondert darzustellen, nicht entsprochen. Der Revisionswerber legt nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in seinem Fall vorliegt, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erlauben würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180107.L01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015