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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 MRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären. Gegebenenfalls ist einem Fremden, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht. Er hat gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten, die ihm nach § 31 Abs. 1 Z 4 FrPolG 2005 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft.Die Frage, ob die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK führen könnte, ist im Rahmen eines Verfahrens auf internationalen Schutz zu klären. Gegebenenfalls ist einem Fremden, wenn (insbesondere) eine Abschiebung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten würde - sofern sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird -, nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Einer Duldung des inländischen Aufenthalts dieses Fremden bedarf es nicht. Er hat gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erhalten, die ihm nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrPolG 2005 einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210218.X02Im RIS seit
11.11.2014Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017