Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 dritter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 war - ua - gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im Fall der erstinstanzlichen Bescheiderlassung im Oktober 2011 - ungeachtet dessen, dass die belBeh den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E 7. November 2012, 2012/18/0093). Vor diesem Hintergrund hätte keine meritorische Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (Hinweis E 30. Jänner 2014, 2013/10/0263). Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0405; E 30. April 2009, 2006/21/0135).Nach Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 war - ua - gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im Fall der erstinstanzlichen Bescheiderlassung im Oktober 2011 - ungeachtet dessen, dass die belBeh den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E 7. November 2012, 2012/18/0093). Vor diesem Hintergrund hätte keine meritorische Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (Hinweis E 30. Jänner 2014, 2013/10/0263). Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0405; E 30. April 2009, 2006/21/0135).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Rechtsmittelbelehrung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210023.X01Im RIS seit
11.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014