RS Vwgh 2014/8/28 2013/21/0023

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Veröffentlicht am 28.08.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §46a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs2 idF 2009/I/122;
FrPolG 2005 §9 Abs2 idF 2011/I/112;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 2 dritter Satz FrPolG 2005 idF FrÄG 2009 war - ua - gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im Fall der erstinstanzlichen Bescheiderlassung im Oktober 2011 - ungeachtet dessen, dass die belBeh den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E 7. November 2012, 2012/18/0093). Vor diesem Hintergrund hätte keine meritorische Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (Hinweis E 30. Jänner 2014, 2013/10/0263). Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0405; E 30. April 2009, 2006/21/0135).Nach Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 war - ua - gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am 8. Dezember 2011, wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im Fall der erstinstanzlichen Bescheiderlassung im Oktober 2011 - ungeachtet dessen, dass die belBeh den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E 7. November 2012, 2012/18/0093). Vor diesem Hintergrund hätte keine meritorische Erledigung der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (Hinweis E 30. Jänner 2014, 2013/10/0263). Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh aufzuheben (Hinweis E 7. Februar 2008, 2007/21/0405; E 30. April 2009, 2006/21/0135).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Rechtsmittelbelehrung Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013210023.X01

Im RIS seit

11.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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