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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht (§ 22 VwGVG 2014) ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachten - Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG - im Regelfall nicht gegeben.Die Entscheidung über Zuerkennung bzw Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht (Paragraph 22, VwGVG 2014) ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Von daher ist die Zulässigkeit einer Revision gegen derartige Beschlüsse, die die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beachten - Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG - im Regelfall nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030028.L01Im RIS seit
13.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017