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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit der behaupteten Unzulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlicher Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit der behaupteten Unzulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde die von der Asylbehörde getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Bestehens einer innerstaatlicher Fluchtalternative nicht substantiiert bestritten hat. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht letztlich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180020.L01Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017