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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §897;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/12/0004 B 18. Februar 2015Rechtssatz
Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (vgl. E 20. Dezember 2004, 2002/12/0101). Vor diesem Hintergrund ist der hier gestellte Eventualantrag auf Fristsetzung dahin zu deuten, dass er nur für den Fall der Zurückweisung der Revision gegen die das Jahr 2001 betreffende Entscheidung mangels tauglichen Anfechtungssubstrats erhoben wird. Da die hier erfolgte Zurückweisung der Revision aus anderen Gründen erfolgte, war der nur für den genannten Eventualfall gestellte Fristsetzungsantrag nicht weiter in Behandlung zu ziehen. Wäre der Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung des angefochtenen Bescheides gestellt worden, so wäre er nach dem Vorgesagten schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellte.Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen vergleiche E 20. Dezember 2004, 2002/12/0101). Vor diesem Hintergrund ist der hier gestellte Eventualantrag auf Fristsetzung dahin zu deuten, dass er nur für den Fall der Zurückweisung der Revision gegen die das Jahr 2001 betreffende Entscheidung mangels tauglichen Anfechtungssubstrats erhoben wird. Da die hier erfolgte Zurückweisung der Revision aus anderen Gründen erfolgte, war der nur für den genannten Eventualfall gestellte Fristsetzungsantrag nicht weiter in Behandlung zu ziehen. Wäre der Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung des angefochtenen Bescheides gestellt worden, so wäre er nach dem Vorgesagten schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120044.J02Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015