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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 idF 2012/I/051;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/12/0004 B 18. Februar 2015Rechtssatz
Nach der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage sollte keine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde vor dem VwGH zulässig war, getroffen werden. Eine Verschlechterung des Rechtsschutzes durch den VwGH ist hiedurch nicht eingetreten, zumal auch nach der Altrechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Annahme einer Regelungslücke im einfachgesetzlichen Übergangsrecht in Ansehung des Falles, des im Dezember 2013 erlassenen Bescheides des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, welche in Analogie zu § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG 2013 geschlossen werden könnte, keinesfalls in Betracht. Da die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 Abs. 1 VwGG die Zuständigkeit des VwGH für die inhaltliche Behandlung der Revision voraussetzt (vgl. E 18. Mai 2009, 2009/17/0047), welche hier nicht gegeben ist, waren die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Nach der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage sollte keine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde vor dem VwGH zulässig war, getroffen werden. Eine Verschlechterung des Rechtsschutzes durch den VwGH ist hiedurch nicht eingetreten, zumal auch nach der Altrechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen war. Vor diesem Hintergrund kommt auch die Annahme einer Regelungslücke im einfachgesetzlichen Übergangsrecht in Ansehung des Falles, des im Dezember 2013 erlassenen Bescheides des Dienstrechtssenates der Stadt Wien, welche in Analogie zu Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG 2013 geschlossen werden könnte, keinesfalls in Betracht. Da die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG die Zuständigkeit des VwGH für die inhaltliche Behandlung der Revision voraussetzt vergleiche E 18. Mai 2009, 2009/17/0047), welche hier nicht gegeben ist, waren die Revision und der Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120044.J01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015