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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/11/0027 E 21. August 2014 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120040.J01Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014