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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs6;Rechtssatz
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt (vgl. E 24. September 1997, 94/12/0084). Für eine planwidrige Regelungslücke im dritten Satz des § 69 BDG 1979 bestehen somit keine Anhaltspunkte. Eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen auf einen solchen Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält, wobei allfällige Regelungslücken betreffend die Ausnahmebestimmungen in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (hier zum zweiten Satz des § 69 BDG 1979) geschlossen werden können.Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebt vergleiche E 24. September 1997, 94/12/0084). Für eine planwidrige Regelungslücke im dritten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 bestehen somit keine Anhaltspunkte. Eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen auf einen solchen Fall kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Paragraph 69, BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält, wobei allfällige Regelungslücken betreffend die Ausnahmebestimmungen in Analogie zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (hier zum zweiten Satz des Paragraph 69, BDG 1979) geschlossen werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120008.J06Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014