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E6JNorm
62006CJ0350 Schultz-Hoff VORAB;Rechtssatz
Der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 (und als Ergebnis der Rückwirkung der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH auch der Zeitraum zwischen der Erlassung eines Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH) ist als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfielen (vgl. Urteil EuGH C 350/06, Schultz-Hoff). Auch besteht keine (innerstaatliche) Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus (vgl. für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub E 24. September 1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Revisionswerber infolge seiner als Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.Der Zeitraum einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 (und als Ergebnis der Rückwirkung der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH auch der Zeitraum zwischen der Erlassung eines Bescheides und seiner Aufhebung durch den VwGH) ist als Zeit des Aktivdienstverhältnisses aufzufassen, in welcher Ansprüche auf Erholungsurlaub anfielen vergleiche Urteil EuGH C 350/06, Schultz-Hoff). Auch besteht keine (innerstaatliche) Anordnung, wonach Zeiten einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 auf den Erholungsurlaub eines Beamten anzurechnen wären. Eine Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 schließt die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub aus vergleiche für das Verhältnis zwischen Erholungsurlaub und Karenzurlaub E 24. September 1997, 94/12/0084). Entsprechendes gilt auch für die Dauer des den Ruhestandsversetzungsbescheid der Behörde betreffende verwaltungsgerichtliche Verfahren. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Revisionswerber infolge seiner als Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 geltenden Dienstverhinderung daran gehindert war, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0350 Schultz-Hoff VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120008.J03Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014