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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §69;Rechtssatz
Durch den bescheidmäßigen Ausspruch, dass bestimmte Urlaubsansprüche frühestens ab einem bestimmten Zeitpunkt verfallen, ist eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem subjektiven Recht auf (gemäß § 72 BDG 1979 verlängerten) Erholungsurlaub ausgeschlossen, weil dieser den Verfall der Urlaubsansprüche auch zu einem späteren Zeitpunkt offen lässt. Insofern hat sich die Dienstbehörde lediglich dahingehend gebunden, dass ein solcher Verfall nicht vor den im Bescheid genannten Zeitpunkten erfolgen kann, was jedoch durchaus offen lässt, dass dieser Verfall erst später Platz greifen kann.Durch den bescheidmäßigen Ausspruch, dass bestimmte Urlaubsansprüche frühestens ab einem bestimmten Zeitpunkt verfallen, ist eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem subjektiven Recht auf (gemäß Paragraph 72, BDG 1979 verlängerten) Erholungsurlaub ausgeschlossen, weil dieser den Verfall der Urlaubsansprüche auch zu einem späteren Zeitpunkt offen lässt. Insofern hat sich die Dienstbehörde lediglich dahingehend gebunden, dass ein solcher Verfall nicht vor den im Bescheid genannten Zeitpunkten erfolgen kann, was jedoch durchaus offen lässt, dass dieser Verfall erst später Platz greifen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120008.J01Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014