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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/15/0292Rechtssatz
Abgabenverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2011/15/0073). Dem nationalen Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, die Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 6 EMRK auszudehnen. Mit dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, durch welches auch das Ablehnungsrecht des § 278 BAO eingeführt wurde, wollte der nationale Gesetzgeber die für civil rights maßgebenden Kriterien des Art. 6 EMRK für das Berufungsverfahren in Abgabensachen übernehmen (vgl. Ritz, BAO4, § 278 Tz 1). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich mittlerweile auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung ABl. 2010/C 83/02 S. 389 ff, im Folgenden GRC) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK (vgl. mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. das Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2005, Kyprianou, Zl. 73797/01, par. 118 ff). In der gegenständlich insbesondere relevanten subjektiven Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. die Urteile des EGMR vom 7. August 1996, Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III, par. 59 f, vom 16. September 1999, Buscemi gegen Italien, Nr. 29569/95, par. 64 ff; vgl. auch vom 28. November 2002, Lavents gegen Lettland, Nr. 58442/00 par. 118 ff). Wenn das Mitglied eines Tribunals, ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des § 76 Abs. 1 lit. c BAO iVm Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeuten (zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 43 Abs. 1 Z 3 StPO das Urteil des OGH vom 8. April 2010, 13Os153/09p). Ob sich der Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht völlig unsachlich gewertet werden können, ist nach der angeführten Rechtsprechung hingegen nicht entscheidungsrelevant.Abgabenverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2011/15/0073). Dem nationalen Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, die Anwendbarkeit der Grundsätze des Artikel 6, EMRK auszudehnen. Mit dem AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, durch welches auch das Ablehnungsrecht des Paragraph 278, BAO eingeführt wurde, wollte der nationale Gesetzgeber die für civil rights maßgebenden Kriterien des Artikel 6, EMRK für das Berufungsverfahren in Abgabensachen übernehmen vergleiche Ritz, BAO4, Paragraph 278, Tz 1). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich mittlerweile auch aus Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung ABl. 2010/C 83/02 Sitzung 389 ff, im Folgenden GRC) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Artikel 47, GRC jenen des Artikel 6, EMRK vergleiche mit weiteren Nachweisen das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden vergleiche das Urteil des EGMR vom 15. Dezember 2005, Kyprianou, Zl. 73797/01, par. 118 ff). In der gegenständlich insbesondere relevanten subjektiven Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat vergleiche die Urteile des EGMR vom 7. August 1996, Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III, par. 59 f, vom 16. September 1999, Buscemi gegen Italien, Nr. 29569/95, par. 64 ff; vergleiche auch vom 28. November 2002, Lavents gegen Lettland, Nr. 58442/00 par. 118 ff). Wenn das Mitglied eines Tribunals, ohne sich auf eine Entscheidung festzulegen und auf neutrale Weise vor der Verhandlung mit einem Parteienvertreter Aspekte einer Rechtssache erörtert, die der Vorbereitung der Verhandlung dienen, so wird dies für sich allein genommen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK bedeuten (zur insofern vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO das Urteil des OGH vom 8. April 2010, 13Os153/09p). Ob sich der Organwalter selbst für befangen erachtet oder seine Äußerungen als nicht völlig unsachlich gewertet werden können, ist nach der angeführten Rechtsprechung hingegen nicht entscheidungsrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150291.X03Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018