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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Anforderungen an die Begründungspflicht für eine in einem Bescheid getroffene Annahme hängen auch von der vorangegangenen Verfahrensgestion des Bf ab (aufgrund der impliziten Zugestehung einer behördlichen Annahme durch den Bf bedurfte es fallbezogen keiner ergänzenden Begründung der Behörde).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120228.X05Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014