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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §48 Abs4 idF 2007/I/096;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0175 E 4. September 2014 2013/12/0244 E 4. September 2014Rechtssatz
Aus dem Wortlaut und dem Zweck des § 48 Abs. 5 BDG 1979 folgt zweifelsfrei, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff "regelmäßig" auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten, bezieht. Daraus ist abzuleiten, dass die Einführung eines kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt (vgl. E 26. Mai 1999, 94/12/0299). Nichts anderes gilt für die Heranziehung von Beamten der Dienststelle (und Abteilung) des Revisionswerbers zu Sonn- und Feiertagsdiensten im Rahmen eines (verlängerten) Normaldienstplanes. § 48 Abs. 5 BDG 1979 bezieht sich auf alle Formen von Dienstplänen. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Begriff "regelmäßig" für alle Formen von Dienstplänen gleich auszulegen ist und daher nicht die regelmäßige Heranziehung eines einzelnen Beamten zu Sonn- und Feiertagsdiensten voraussetzt. Somit ist allein maßgeblich, ob auf Grund der Tatsache, wonach sowohl an der Gesamtdienststelle als auch in allen Abteilungen derselben ein Sonntagsbetrieb aufrecht erhalten wurde, regelmäßig von Beamten dieser Dienststelle auf Grund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war.Aus dem Wortlaut und dem Zweck des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 folgt zweifelsfrei, dass sich der im ersten Satz verwendete Begriff "regelmäßig" auf die aus zwingenden dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienststelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten, bezieht. Daraus ist abzuleiten, dass die Einführung eines kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt vergleiche E 26. Mai 1999, 94/12/0299). Nichts anderes gilt für die Heranziehung von Beamten der Dienststelle (und Abteilung) des Revisionswerbers zu Sonn- und Feiertagsdiensten im Rahmen eines (verlängerten) Normaldienstplanes. Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 bezieht sich auf alle Formen von Dienstplänen. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass der Begriff "regelmäßig" für alle Formen von Dienstplänen gleich auszulegen ist und daher nicht die regelmäßige Heranziehung eines einzelnen Beamten zu Sonn- und Feiertagsdiensten voraussetzt. Somit ist allein maßgeblich, ob auf Grund der Tatsache, wonach sowohl an der Gesamtdienststelle als auch in allen Abteilungen derselben ein Sonntagsbetrieb aufrecht erhalten wurde, regelmäßig von Beamten dieser Dienststelle auf Grund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120223.X04Im RIS seit
18.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014