RS Vwgh 2014/9/4 2013/12/0178

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0180 E 4. September 2014 2013/12/0182 E 4. September 2014 2013/12/0183 E 4. September 2014 2013/12/0181 E 4. September 2014

Rechtssatz

Es liegt im Verfahren betreffend Kaufkraftausgleichszulage ein Verfahrensmangel vor, wenn keine Belehrung über die Wahrheitspflicht (vgl. § 50 AVG) erfolgte und eine Unklarheit über die Stellung einer Person als Zeugin in einer Niederschrift vorliegt.Es liegt im Verfahren betreffend Kaufkraftausgleichszulage ein Verfahrensmangel vor, wenn keine Belehrung über die Wahrheitspflicht vergleiche Paragraph 50, AVG) erfolgte und eine Unklarheit über die Stellung einer Person als Zeugin in einer Niederschrift vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120178.X04

Im RIS seit

10.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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