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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art8 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0180 E 4. September 2014 2013/12/0182 E 4. September 2014 2013/12/0183 E 4. September 2014 2013/12/0181 E 4. September 2014Rechtssatz
Ungeachtet der Sprachkenntnisse des Beamten haben sich die Behörden nach Art. 8 Abs. 1 B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Art. 8 Abs. 1 B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben (vgl. E 17. Mai 2011, 2007/01/0389).Ungeachtet der Sprachkenntnisse des Beamten haben sich die Behörden nach Artikel 8, Absatz eins, B-VG der deutschen Sprache als Amtssprache - abgesehen von der in Artikel 8, Absatz eins, B-VG vorgesehenen Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben vergleiche E 17. Mai 2011, 2007/01/0389).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120178.X02Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014