RS Vwgh 2014/9/4 2013/12/0178

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §21b;
GehG 1956 §21g Abs4 Z2;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0180 E 4. September 2014 2013/12/0182 E 4. September 2014 2013/12/0183 E 4. September 2014 2013/12/0181 E 4. September 2014

Rechtssatz

Die Entscheidung darüber, welche unter mehreren "brauchbaren" Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, stellt eine Ermessensentscheidung dar, für welche die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides maßgeblich ist. Wäre es nun in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, die einer Methode zugrundeliegenden Daten auf ihre korrekte Ermittlung hin zu überprüfen, da darüber keine ausreichenden Unterlagen (mehr) vorhanden sind, hat dies die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, insbesondere wenn für das bisher praktizierte und vom VwGH als tauglich befundene System sichere Erkenntnisquellen vorliegen (vgl. E 23. April 2012, Zl. 2011/12/0013). Dies gilt umso mehr auf Grund folgender Umstände:Die Entscheidung darüber, welche unter mehreren "brauchbaren" Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, stellt eine Ermessensentscheidung dar, für welche die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides maßgeblich ist. Wäre es nun in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, die einer Methode zugrundeliegenden Daten auf ihre korrekte Ermittlung hin zu überprüfen, da darüber keine ausreichenden Unterlagen (mehr) vorhanden sind, hat dies die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, insbesondere wenn für das bisher praktizierte und vom VwGH als tauglich befundene System sichere Erkenntnisquellen vorliegen vergleiche E 23. April 2012, Zl. 2011/12/0013). Dies gilt umso mehr auf Grund folgender Umstände:

Zum einen geht die Bestreitung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Preiserhebungen seitens des Beamten schon auf das Jahr 2005 zurück, weshalb seitens der belBeh besondere Sorgfalt darauf zu legen gewesen wäre, dass die (damals allenfalls noch vorhandenen) Unterlagen gesichert werden. Zum anderen ist auch - vor dem Hintergrund des Art. 6 MRK - bei der Ermessensübung zu beachten, dass der belBeh während des nunmehr 8 Jahre währenden Verwaltungsverfahrens nicht gelungen ist den Nachweis der Tauglichkeit des von ihr angewendeten Systems zu führen.Zum einen geht die Bestreitung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Preiserhebungen seitens des Beamten schon auf das Jahr 2005 zurück, weshalb seitens der belBeh besondere Sorgfalt darauf zu legen gewesen wäre, dass die (damals allenfalls noch vorhandenen) Unterlagen gesichert werden. Zum anderen ist auch - vor dem Hintergrund des Artikel 6, MRK - bei der Ermessensübung zu beachten, dass der belBeh während des nunmehr 8 Jahre währenden Verwaltungsverfahrens nicht gelungen ist den Nachweis der Tauglichkeit des von ihr angewendeten Systems zu führen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120178.X01

Im RIS seit

10.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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