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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0180 E 4. September 2014 2013/12/0182 E 4. September 2014 2013/12/0183 E 4. September 2014 2013/12/0181 E 4. September 2014Rechtssatz
Die Entscheidung darüber, welche unter mehreren "brauchbaren" Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, stellt eine Ermessensentscheidung dar, für welche die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides maßgeblich ist. Wäre es nun in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, die einer Methode zugrundeliegenden Daten auf ihre korrekte Ermittlung hin zu überprüfen, da darüber keine ausreichenden Unterlagen (mehr) vorhanden sind, hat dies die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, insbesondere wenn für das bisher praktizierte und vom VwGH als tauglich befundene System sichere Erkenntnisquellen vorliegen (vgl. E 23. April 2012, Zl. 2011/12/0013). Dies gilt umso mehr auf Grund folgender Umstände:Die Entscheidung darüber, welche unter mehreren "brauchbaren" Methoden für die Ermittlung der Parität zur Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen wird, stellt eine Ermessensentscheidung dar, für welche die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides maßgeblich ist. Wäre es nun in diesem Zeitpunkt nicht (mehr) möglich, die einer Methode zugrundeliegenden Daten auf ihre korrekte Ermittlung hin zu überprüfen, da darüber keine ausreichenden Unterlagen (mehr) vorhanden sind, hat dies die Behörde bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, insbesondere wenn für das bisher praktizierte und vom VwGH als tauglich befundene System sichere Erkenntnisquellen vorliegen vergleiche E 23. April 2012, Zl. 2011/12/0013). Dies gilt umso mehr auf Grund folgender Umstände:
Zum einen geht die Bestreitung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Preiserhebungen seitens des Beamten schon auf das Jahr 2005 zurück, weshalb seitens der belBeh besondere Sorgfalt darauf zu legen gewesen wäre, dass die (damals allenfalls noch vorhandenen) Unterlagen gesichert werden. Zum anderen ist auch - vor dem Hintergrund des Art. 6 MRK - bei der Ermessensübung zu beachten, dass der belBeh während des nunmehr 8 Jahre währenden Verwaltungsverfahrens nicht gelungen ist den Nachweis der Tauglichkeit des von ihr angewendeten Systems zu führen.Zum einen geht die Bestreitung der Richtigkeit der den Berechnungen zu Grunde gelegten Preiserhebungen seitens des Beamten schon auf das Jahr 2005 zurück, weshalb seitens der belBeh besondere Sorgfalt darauf zu legen gewesen wäre, dass die (damals allenfalls noch vorhandenen) Unterlagen gesichert werden. Zum anderen ist auch - vor dem Hintergrund des Artikel 6, MRK - bei der Ermessensübung zu beachten, dass der belBeh während des nunmehr 8 Jahre währenden Verwaltungsverfahrens nicht gelungen ist den Nachweis der Tauglichkeit des von ihr angewendeten Systems zu führen.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Ermessen VwRallg8 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120178.X01Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
19.11.2014