Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über einen aus dem gleichen Anlass gesondert gestellten und ausschließlich auf das B-GlBG 1993 gestützten Antrag fehlt jedwede Rechtsgrundlage für eine abgesonderte Entscheidung über Schadenersatzansprüche infolge Mehrfachdiskriminierung unter dem Aspekt eines einzelnen diskriminierenden Motivs (hier: der Behinderung)(vgl. die gemäß § 7o BEinstG festgelegte Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung solcher Ansprüche nach den Regeln des BEinstG sowie die aus § 7j legcit abzuleitende Anordnung der Bemessung eines einheitlichen Schadenersatzes bei Mehrfachdiskriminierung, wobei Letztere ein Kriterium für die Festsetzung der Höhe dieses einheitlich zu bemessenden Schadenersatzes darstellt).In Ermangelung einer rechtskräftigen Entscheidung über einen aus dem gleichen Anlass gesondert gestellten und ausschließlich auf das B-GlBG 1993 gestützten Antrag fehlt jedwede Rechtsgrundlage für eine abgesonderte Entscheidung über Schadenersatzansprüche infolge Mehrfachdiskriminierung unter dem Aspekt eines einzelnen diskriminierenden Motivs (hier: der Behinderung)(vgl. die gemäß Paragraph 7 o, BEinstG festgelegte Verpflichtung zur gemeinsamen Geltendmachung solcher Ansprüche nach den Regeln des BEinstG sowie die aus Paragraph 7 j, legcit abzuleitende Anordnung der Bemessung eines einheitlichen Schadenersatzes bei Mehrfachdiskriminierung, wobei Letztere ein Kriterium für die Festsetzung der Höhe dieses einheitlich zu bemessenden Schadenersatzes darstellt).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120177.X06Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016