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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit einer Diskriminierung wegen Unterlassung einer rechtzeitigen Erledigung eines Antrages auf Sonderurlaub bedarf es besonderer Gründe, welche die Dienstbehörde berechtigen, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag des Beamten bis nach Beendigung des Seminars, für das Sonderurlaub betragt worden ist, zuzuwarten. Nicht hinreichend, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminares sachlich zu rechtfertigen ist, die Abwesenheit des Beamten auf Grund eines Kuraufenthaltes - der Antrag auf Sonderurlaub wurde durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 AVG berief, eingebracht. Demnach wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beamten auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beamten während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam. Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das "Andenken" der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte.Im Zusammenhang mit einer Diskriminierung wegen Unterlassung einer rechtzeitigen Erledigung eines Antrages auf Sonderurlaub bedarf es besonderer Gründe, welche die Dienstbehörde berechtigen, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag des Beamten bis nach Beendigung des Seminars, für das Sonderurlaub betragt worden ist, zuzuwarten. Nicht hinreichend, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminares sachlich zu rechtfertigen ist, die Abwesenheit des Beamten auf Grund eines Kuraufenthaltes - der Antrag auf Sonderurlaub wurde durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG berief, eingebracht. Demnach wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beamten auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beamten während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam. Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das "Andenken" der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Amtsbekannte FunktionäreEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120177.X05Im RIS seit
10.11.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2016