RS Vwgh 2014/9/4 2013/12/0177

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §10 Abs4;
BDG 1979 §74;
BEinstG §7b Abs1;
BEinstG §7d idF 2008/I/067;
BEinstG §7i idF 2008/I/067;
BEinstG §7j idF 2008/I/067;
B-GlBG 1993 §16 idF 2008/I/097;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BEinstG Art. 2 § 7b heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7b gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.03.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  4. BEinstG Art. 2 § 7b gültig von 01.01.2006 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7d heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7d gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7d gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7i heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7i gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2011
  3. BEinstG Art. 2 § 7i gültig von 01.05.2008 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7i gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. BEinstG Art. 2 § 7j heute
  2. BEinstG Art. 2 § 7j gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 7j gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  4. BEinstG Art. 2 § 7j gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit einer Diskriminierung wegen Unterlassung einer rechtzeitigen Erledigung eines Antrages auf Sonderurlaub bedarf es besonderer Gründe, welche die Dienstbehörde berechtigen, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag des Beamten bis nach Beendigung des Seminars, für das Sonderurlaub betragt worden ist, zuzuwarten. Nicht hinreichend, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminares sachlich zu rechtfertigen ist, die Abwesenheit des Beamten auf Grund eines Kuraufenthaltes - der Antrag auf Sonderurlaub wurde durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 4 AVG berief, eingebracht. Demnach wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beamten auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beamten während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam. Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das "Andenken" der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte.Im Zusammenhang mit einer Diskriminierung wegen Unterlassung einer rechtzeitigen Erledigung eines Antrages auf Sonderurlaub bedarf es besonderer Gründe, welche die Dienstbehörde berechtigen, selbst mit einer formlosen Entscheidung über den Antrag des Beamten bis nach Beendigung des Seminars, für das Sonderurlaub betragt worden ist, zuzuwarten. Nicht hinreichend, um das Unterbleiben einer formlosen Entscheidung über den Antrag auf Sonderurlaub vor Beginn des geplanten Seminares sachlich zu rechtfertigen ist, die Abwesenheit des Beamten auf Grund eines Kuraufenthaltes - der Antrag auf Sonderurlaub wurde durch einen Vertreter der Gewerkschaft Öffentlichen Dienstes, welcher sich auf eine Bevollmächtigung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG berief, eingebracht. Demnach wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet gewesen die von ihr als ausreichend angesehene formlose Entscheidung über den Antrag des Beamten auf Sonderurlaub diesem Vertreter bekannt zu geben, weshalb es auf eine Erreichbarkeit des Beamten während seines Kuraufenthaltes durch die Dienstbehörde nicht ankam. Auch das Studium und die Auslegung der Kooperationserklärung zwischen dem Bund und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie eines Erlasses des Bundeskanzleramtes war wohl innerhalb einer Woche zu bewerkstelligen. Das "Andenken" der Einholung einer Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, rechtfertigt die Verzögerung der Entscheidung ebenso wenig wie der Umstand, dass damit von einer bisher geübten Praxis abgegangen werden sollte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Amtsbekannte Funktionäre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013120177.X05

Im RIS seit

10.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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