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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/15/0160 E 4. September 2014Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/08/0051 E 15. Mai 2013 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuerrecht ist Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Die Grundsätze der §§ 21 bis 24 BAO gelten nach § 539a Abs. 5 Z 3 ASVG auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuerrecht ist Zurechnungssubjekt von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Die Grundsätze der Paragraphen 21 bis 24 BAO gelten nach Paragraph 539 a, Absatz 5, Ziffer 3, ASVG auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu beurteilen sind vergleiche das Erkenntnis vom 28. März 2012, Zl. 2009/08/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150149.X01Im RIS seit
28.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018