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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/15/0136Rechtssatz
Die Kosten für bauliche Aufwendungen stellen - gleich den Investitionen eines Mieters in das von ihm gemietete Objekt - Werbungskosten der Vermieterin dar, soweit sie durch die gegenständliche Vermietung veranlasst waren (vgl. idS z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0255).Die Kosten für bauliche Aufwendungen stellen - gleich den Investitionen eines Mieters in das von ihm gemietete Objekt - Werbungskosten der Vermieterin dar, soweit sie durch die gegenständliche Vermietung veranlasst waren vergleiche idS z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150135.X01Im RIS seit
04.09.2015Zuletzt aktualisiert am
04.09.2015