RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §26 Abs1;
DBAbk Schweiz 1975 Art4 Abs2 litb;

Rechtssatz

Da ein Wohnsitz in Österreich nicht ableitbar ist, kommt es darauf, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA Schweiz), nicht an.Da ein Wohnsitz in Österreich nicht ableitbar ist, kommt es darauf, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (Artikel 4, Absatz 2, Litera b, DBA Schweiz), nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X08

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten