RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0133

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ansprüche auf Wohnungen und auf das Wohnen allein, die noch nicht verwirklicht sind, begründen keinen Wohnsitz (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 334), da insoweit eine Wohnung nicht innegehabt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1975, 1037/75, ÖStZB 1976, 90).Ansprüche auf Wohnungen und auf das Wohnen allein, die noch nicht verwirklicht sind, begründen keinen Wohnsitz vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 334), da insoweit eine Wohnung nicht innegehabt wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1975, 1037/75, ÖStZB 1976, 90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X07

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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