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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, und vom 14. November 1996, 94/16/0033).Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, und vom 14. November 1996, 94/16/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X06Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015