RS Vwgh 2014/9/4 2011/15/0133

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Veröffentlicht am 04.09.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, und vom 14. November 1996, 94/16/0033).Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, 95/13/0150, und vom 14. November 1996, 94/16/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011150133.X06

Im RIS seit

10.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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